E-Rechnungspflicht für Unternehmen ab 1.1.2025  Empfang verpflichtend – Weitere Neuigkeiten finden Sie hier.

Einkommenssteuererklärung

Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufiger

Erklärung für Sie zum Verständnis digitale Steuern (My Datev):

  1. Registrierung und Freischaltung des Mandanten bei der DATEV (Einrichtung zur Registrierung und Hochladen der Belege und Angaben in die DATEV Cloud).
  2. Bearbeitung der Steuererklärung durch die Kanzlei (Zugriff auf die Cloud, Verknüpfung der Belege mit den Einträgen)
  3. Bereitstellung der Daten über das My DATEV Portal zur Prüfung und Freizeichnung durch den Mandanten
  4. Rückmeldung durch den Mandanten über das Portal und Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt.

Nicht jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Es wird in Pflichtveranlagungen und Antragsveranlagungen unterschieden.

Für die Pflichtveranlagungen gilt die gesetzliche Abgabepflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, da die Einkommensteuererklärung oder für viele noch umgangssprachlich „der Lohnsteuerjahresausgleich“ eine Jahreserklärung ist, die erst nach Ablauf des Kalenderjahres veranlagt werden kann.
Als Privatperson kann die Steuererklärung grundsätzlich noch in Papierform abgegeben werden, allerdings ist eine digitale Einreichung über Elster ratsam, da hier auch die Abfrage der personenbezogenen Daten beim Finanzamt im Rahmen einer Registrierung möglich ist, falls man nicht alle Daten (Rentenbezugsmitteilung oder Lohnsteuerbescheinigungen) für die Steuererklärung vorliegen hat.

Als Unternehmer/in ist eine digitale Einreichung zwingend vorgesehen.
Die Einkommensteuererklärung kann im Einzelfall sehr umfangreich sein, je nach Art des Einkommens. Bei den Pflichtveranlagungen sind hier exemplarisch, Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Rentenbezüge, Aufsichtsratstätigkeit, freiberufliche und selbstständige Tätigkeiten und Gewerbeeinkünfte in Form von Haupt- und/Nebengewerbe, zu nennen. Insbesondere Entgeltersatzleistungen wie z.B. Elterngeld, Mutterschaftszuschuss, Kurzarbeit, Krankengeld, Überbrückungsgeld und Arbeitslosengeld, Eintragungen von Freibeträgen bei den Lohnsteuermerkmalen oder der Steuerklassenwahl 3/5 führen zu einer Erklärungspflicht und häufig zu Steuernachzahlungen. Hier ist eine Beratung oder Planung im laufenden Jahr hilfreich, um keine Überraschungen zu erleben.
Sicherlich kann ein Steuerberater die Umstände nicht verändern, aber eine optimale Planung und Bearbeitung mit Ansatz aller zulässigen steuermindernden Tatbestände vornehmen, um das beste Ergebnis zu erzielen.

Es ist wichtig zu wissen, was kann in der Steuererklärung angesetzt werden, welche Auswirkung hat es und welche Voraussetzungen und Nachweise sind hierfür erforderlich. Gerne gebe ich Ihnen Checklisten an die Hand und erläutere Ihnen ggf. die Notwendigkeit des Nachweises und wie dieser auszusehen hat.

Haben Sie bereits einen Steuerbescheid vorliegen, durch Schätzung der Finanzverwaltung oder durch eine persönliche Einreichung. Stehe ich Ihnen gerne zur Prüfung und Erläuterung im Rahmen eines Beratungsgespräches zur Verfügung. Ist ein Einspruch oder Antrag notwendig, übernehme ich im Rahmen einer Beauftragung für Sie gerne alles Weitere. Bitte beachten Sie, dass hier zeitnah gehandelt werden muss.

Bei den Antragsveranlagungen handelt es sich in der Regel um freiwillige Steuererklärungen. Sie gehen meist mit einer Steuererstattung einher und sind an einer Antragspflicht gebunden, das bedeutet es muss eine Steuererklärung innerhalb der Antragsfrist (4 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres) dem Finanzamt vorliegen, sonst ist der Anspruch verwirkt. D.h. für das Jahr 2019 kann der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung bis zum 31.12.2023 beim Finanzamt gestellt werden.
In den meisten Fällen kommt eine Antragsveranlagung infrage bei der Steuerklassenwahl 4/4 oder wenn nur ein Teil des Jahres gearbeitet wurde und ein Lohnsteuerabzug während dieser Zeit vorgenommen wurde.

Wer die Pflicht hat Steuern zu zahlen, hat das Recht Steuern zu sparen

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Komplett ohne Papier DIGITAL

Austausch Ihrer Daten nur digital

  • Online Zugang zu einem gesicherten Portal zum Austausch aller Dokumente und Daten
  • Erstellung der Grundsteuererklärung und digitale Einreichung beim Finanzamt
  • Digitale Kopie der Steuerklärung für Ihre Dokumentation 

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Digital & Analog

Austausch der Daten und Unterlagen, wie es Ihnen passt

  • Online Zugang zu einem gesicherten Portal zum Austausch aller Dokumente und Daten
  • Übermittlung von max. 4 Papierdokumenten an die Kanzlei per Post
  • Erstellung der Grundsteuererklärung und digitale Einreichung beim Finanzamt
  • (Digitale) Kopie der Steuerklärung für Ihre Dokumentation
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Analog Einreichung in Papierform

Austausch Ihrer Daten nur analog

  • Einreichung Ihrer Angaben per Post oder durch persönliche Aufnahme
  • Unterstützung bei der Beschaffung von Angaben und Dokumenten (hierbei fallen externe Kosten an, die separat weiterberechnet werden)
  • Erstellung der Grundsteuererklärung und digitale Übermittlung an das Finanzamt
  • Kopie der eingereichten Steuererklärung in Papierform an Sie per Post
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