Unter Schenkung versteht man eine Zuwendung, durch die jemand, aus seinem Vermögen einen Anderen bereichert und sich beide Teil darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich geschieht, gem. §516 Abs.1 BGB.
Hierbei kann es sich beispielsweise um Geldzuwendungen, Vermögensgegenstände, Immobilien und Rechte handeln.
Auch hier ist eine gesetzliche Anzeigepflicht gem. § 30 Abs.1 ErbStGz zu beachten. Der Erwerber oder der Schenker hat dies dem Erbschaft und Schenkenschaftsteuer Finanzamt innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme, schriftlich anzuzeigen.
Besonderes Augenmerk, liegt auf der Absicherung fürs Alter. Nießbrauch ist hier eine Möglichkeit der Schenkung, mit Absicherung für Ihr Alter.
Das eigene Hab und Gut hat für die meisten Menschen einen enormen Stellenwert, schließlich haben sie ihr Leben lang für dieses Vermögen hart gearbeitet oder aber das Familienvermögen soll gewartet bleiben.
Rechtzeitige und sorgfältige Nachlassplanung zu Lebzeiten können hier nicht nur sinnvoll und nützlich sein, sondern bringen ggf. auch Seelenfrieden.