E-Rechnungspflicht für Unternehmen ab 1.1.2025  Empfang verpflichtend – Weitere Neuigkeiten finden Sie hier.

Betriebsübergang

Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht (wirtschaftliche Identität).

Dies ist insbesondere im Lohnbereich relevant, da in der Regel alle bestehenden Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf den Erwerber übergehen. Die Übernahme eines Betriebes ist anzuzeigen. Laut Gewerbeverordnung hat der Unternehmer gegenüber der Gewerbemeldestelle, alle Angaben umgehend mitzuteilen.

Hierzu zählt, die Sitzverlegung, Geschäftsübernahmen, Änderungen der Rechtsform, Neugründungen, Abmeldungen etc.

Wichtig ist es, bevor die Entscheidung getroffen wird, ein bestehendes Unternehmen zu übernehmen, sich einen Überblick über die gesamte wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu verschaffen. Dies sollte, wenn möglich, mit der Unterstützung von Experten erfolgen. Hier steht Ihnen nach Art und Größe das Unternehmen ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Gutachter, Jurist oder auch zur Hilfestellung und Vermittlung ggf. die IHK zur Verfügung.

Gerne bin ich Ihnen bei etwaigen Planungen, Analysen behilflich eine Entscheidung zu fällen und ggf. das Unternehmen im Rahmen einer Mandatsübernahme (Fibu, Lohn, Jahresabschluss und Steuererklärung etc.) zu betreuen.