Die Gewerbesteuer steht allein den Gemeinden zu. Sie wird als Gewerbeertragssteuer, an der Ertragskraft eines Gewerbebetriebes geknüpft und erhoben. Hierzu ist für gewerbliche Zwecke ein Gewerbeertrag zu ermitteln, welcher regelmäßig in einem Gewerbesteuermessbetrag i.H. v. 3,5 % mündet. Diese Ermittlung und Festsetzung erfolgt zunächst im Rahmen einer Gewerbesteuerveranlagung durch das Finanzamt. Es handelt sich um einen Grundlagenbescheid, welcher nach Festsetzung an die zuständige Gemeinde bzw. zuständigen Gemeinden (Zerlegung) weitergeleitet wird. Die jeweilige Stadt erhebt auf den Gewerbesteuermessbetrag den jeweiligen Hebesatz und setzt somit die Gewerbesteuer fest.
Diese wird im Rahmen der Festsetzung ggf. durch Vorauszahlungen bereits festgesetzt und erhoben. Die Vorzahlungen sind grds. zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines Jahres fällig und werden auf die Jahresveranlagung, für die sie gezahlt werden, angerechnet.
Die Gewerbesteuer wird jedoch erst fällig, wenn der Jahresgewinn eines Gewerbebetriebes 24.500 Euro übersteigt. Da Einzelunternehmen und Personengesellschaften einen Freibetrag von 24.500 Euro haben.
Freiberufliche zahlen keine Gewerbesteuer.
Die Gewerbesteuer ist steuerlich gesehen eine nicht abzugsfähig Betriebsausgabe und darf den Gewinn nicht mindern, daher erfolgt im Rahmen der Gewerbesteuerberechnung eine Korrektur des Gewinnes.
Um eine gewerbesteuerliche Belastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu kompensieren, erfolgt eine pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer gem. § 35 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung und mindert somit die Zahllast der Einkommensteuer.
Die Angaben sind in der Anlage G zur Einkommensteuererklärung zu deklarieren.
Als Unternehmen sind sie verpflichtet ihre Steuererklärungen dem Finanzamt fristgerecht, ohne Aufforderung und digital (Elster) zu übermitteln.