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PFLEGE & STEUER

Jeder der mit der Pflege von nahen Angehörigen zu tun hat oder selbst in die Lage kommt, fragt sich irgendwann, welche Pflegekosten sind von der Steuer abzusetzen.

Behindertenpauschbeträge

Der Behindertenpauschbetrag ist eine Steuervergünstigung, die in der Steuererklärung oder bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren (Eintrag eines Freibetrages auf der Steuerkarte), geltend gemacht werden. Ausschlaggebend ist hier eine Feststellung durch das Versorgungsamt über den Grad der Behinderung (GdB).

Ab Veranlagungsjahr 2021 werden die Pauschbeträge verdoppelt und es greift eine Verbesserung der Systematik. Der Einstieg ist bereits ab einem GdB von 20 ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen. Ggf. ist hier eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke beim Versorgungsamt zu beantragen.

PFLEGEPAUSCHBETRÄGE

Der Pflege-Pauschbetrag kann von den Pflegepersonen geltend gemacht werden und soll die außergewöhnliche Belastung, die durch die Pflege entstehen, anerkennen. Voraussetzung ist hierbei eine unentgeltliche, häusliche Pflege.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wird es einen Pauschbetrag bereits ab dem Pflegegrad 2 geben, für die Pflegegrade 4 und 5 werden die bisherigen Pauschbeträge von 924 Euro auf 1.800 Euro erhöht.

Sollten Sie, als Hilfsbedürftiger, Pflegegeld von der Pflegekasse erhalten, ist dies steuerfrei und zählt nicht zu ihrem steuerlichen Einkommen und ist somit auch nicht in ihrer Steuererklärung anzugeben.

Darüber hinaus kann im Rahmen von Verhinderungspflege eine weitere Kostenerstattung bei der Pflegekasse beantragt werden. Grundsätzlich gilt hier, wurden Kosten bereits erstattet, dürfen diese nicht in der Steuererklärung angesetzt werden.

Außergewöhnliche Belastungen

Bei den außergewöhnlichen Belastungen akzeptiert das Finanzamt in der Regel alle Ausgaben, die aufgrund von Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder wegen Krankheit entstanden sind. Erstattungen von anderer Seite sind abzuziehen, dann erfolgt eine Anrechnung unter Berücksichtigung eines sogenannten Eigenanteils, der sich am Einkommen und der Lebenssituation orientiert, abgezogen. Die eigenen Heimkosten können hier besonders ins Gewicht fallen. Aber auch Zuzahlungen zu Hörgeräten, Brille oder Krankenhausaufenthalten. Gerne verschaffe ich Ihnen hierbei einen Überblick.

Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehörten auch die häusliche Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch mobile Pflegedienste oder selbstständige Pflegekräfte im Haushalt des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson. Grundsätzlich sind diese Art der Aufwendungen im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 20.000 Euro mit 20 %, jedoch maximal bis zu 4.000 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abzuziehen.

Pflegebedürftig oder Hilflos?

Im Steuerrecht besteht hier ein großer Unterschied, denn hilflose Menschen (z. B. Kennzeichnung „H“ im Schwerbehindertenausweis) stehen deutlich höhere Behinderten-Pauschbeträge zu, ab der Veranlagung 2021 7.400 Euro.