Die Beratung von Senioren im steuerlichen Bereich ist nicht mehr wegzudenken. Sie nimmt Jahr für Jahr zu. Im Rahmen meiner Tätigkeit habe ich bereits früh einen Schwerpunkt in der Mandatsbetreuung und dieser Ausrichtung gelegt.
Angefangen von der Betreuung der Einkommensteuermandanten im Rahmen ihrer Arbeitnehmertätigkeit, über den geplanten Übergang in den Ruhestand (Teilzeitmodelle und Abfindungen) und dem erstmaligen Rentenbezug, bis hin zu regelmäßigen Erklärung der unterschiedlichsten Rentenbezüge im Rahmen der Steuerklärung.
Ich übernehme für Sie die Überprüfung der Erklärungspflicht, sowie die Erstellung. Diese sollte regelmäßig erfolgen, wenn sich Veränderungen in den Lebensumständen durch Krankheit, Geburt, Eheschließungen oder Tod ergeben. Vom Grundsatz hat jeder Bürger die Erklärungspflicht für jedes Jahr zu überprüfen, ob eine Pflichtveranlagung notwendig oder eine Antragsveranlagung ratsam ist.
Die Altersstruktur in Deutschland hat sich in den letzten Jahrzehnten verändert, die
Senioren werden mehr, die Rentenbezüge sind stetig gestiegen, die Umsetzung das Alterseinkommensgesetz hatte zur Folge, dass im Laufe der letzten Jahre immer mehr Rentner in die Steuerpflicht kamen und weitere hinzukommen.
Grund dafür ist, dass der Besteuerungsanteil sich in den meisten Fällen nach dem Renteneintrittsalter richtet.
Hier kann es durchaus vorkommen, dass eine Person unterschiedlichste Rentenbezüge erhält, die für sich gesehen jeweils unterschiedlich zu beurteilen und zu besteuern sind.
Eine Witwe bezieht Hinterbliebenenrente (der Ehemann ging bereits vor 2005 in Rente), sie erhält eine eigene Altersrente (Renteneintritt 2012) und eine Betriebsrente (Versorgungsbezug ehemaliges Dienstverhältnis des verstorbenen Mannes).
Die Hinterbliebenenrente, die die Witwe erhält, richtet sich vom Besteuerungsanteil nach dem des Mannes (fortgeführt), hier zu 50 % steuerpflichtig. Die eigene Rente, mit dem Renteneintritt in 2012, ist zu 64 % steuerpflichtig.
Die Betriebsrente wird nach Steuerklasse 1 unverheiratet, unter Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrages besteuert. Die steuerfreien Anteile ergeben sich aufgrund der unterschiedlichen Besteuerungsanteile bzw. Renteneintrittes und werden in der Regel, im Folgejahr des erstmaligen Rentenbezuges festgeschrieben, sodass jede Rentenerhöhung rechnerisch in den steuerpflichtigen Teil einfließt und somit den Besteuerungsanteil erhöht.
Grundsätzlich hat jeder Bürger das steuerliche Existenzminimum frei, sodass eine Steuerzahlung erst greift, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Dieser lag 2021 bei 9.984 Euro für Alleinstehende und für Verheiratete bei 19.968 Euro, für 2022 steigen die Freibeträge auf 9.744/18.488 Euro.
Im Rahmen der Steuererklärung können steuermindernde Tatsachen angegeben werden, um die Besteuerungsgrundlagen zu reduzieren. Diese können z. B. sein:
Schwerbehinderung, Spenden, Krankheitskosten, Pflegekosten oder auch Handwerkerleistungen. Sprechen Sie mich an, gerne unterstütze ich Sie oder Ihre Angehörigen, bei der Beurteilung der Situation oder der Erklärung.
Im Rahmen von gesundheitlichen Einschränkungen ist auch eine Abholung der Unterlagen oder eine Terminvereinbarung bei Ihnen zu Hause oder im Pflegeheim möglich.
Bitte beachten Sie entsprechende Bevollmächtigungen, wenn Sie nicht selber krankheitsbedingt handeln können.